Begriffe

Wichtige Begriffe verständlich erklärt

A

Abmarkung

Örtliche Kennzeichnung von Flurstücksgrenzen durch Grenzzeichen wie Grenzstein, Kunststoffmarke, Eisenrohr mit Plastikkappe, Bolzen, Nagel und Meißelzeichen. Die Grenzzeichen sind mit der Aufschrift "Grenzpunkt" versehen (außer Grenzstein und Meißelzeichen).

Abmarkungstermin

Zeitraum, in dem die Vermessung stattfindet. Beginn ist der erste Ortstermin mit den Beteiligten, der Abschluss die Aufnahme der Grenzniederschrift. Beteiligte sind alle Grundstückseigentümer, deren Flurstücksgrenzen in diesem Verfahren vermessen und abgemarkt werden. Ab dem 01.01.2010 werden die Begriffe Ankündigung und Anhörung verwendet.

Abstandsfläche

Bauordnungsrecht: Fläche vor den Außenwänden von Gebäuden, welche nicht bebaut werden darf. Hauptgründe für Abstandsflächen sind die Versorgung mit ausreichendem Tageslicht, Belüftung, Brandschutz und dem Sozialabstand zwischen benachbarten Gebäuden. Die Abstandsfläche wird in der Regel in Abhängigkeit von der Wandhöhe des Gebäudes berechnet.

Absteckung

Die Absteckung ist die Übertragung des Projektes in die Örtlichkeit (vergleiche Aufmessung).

ALKIS (Automatisiertes Liegenschaftskataster-Informationssystem)

Im Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation geführte Datenbank zu Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch.

Amtlicher Lageplan zum Bauantrag

Maßstäbliche Geländedarstellung eines Baugrundstücks mit Flurstücksgrenzen. Der Plan darf nur durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt oder beglaubigt werden.

Anhörung

Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung zu äußern.

Ankündigung

Vor einer örtlichen Liegenschaftsvermessung soll den Grundstückseigentümern oder Wohnungs-(Teil-)eigentümern, den Erbbauberechtigten und den im Grundbuch eingetragenen Nutzungsberechtigten der Vermessungstermin rechtzeitig angekündigt werden, damit sie den Zugang zum Grundstück ermöglichen.

Aufmessung

Vermessung vorhandener Objekte (vergleiche Absteckung).

B

Baulast

Einschränkung oder Begünstigung des betroffenen Flurstücks gemäß baurechtlicher Verordnungen. Die Baulast ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuerkennen und ist auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirksam. Die Baulast wird im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Beteiligte

Liegenschaftskatastervermessung: Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer von Flurstücken, deren Grenzverlauf durch die Abmarkung unmittelbar berührt wird. Beteiligte sind auch Wohnungseigentümer, Nachbareigentümer des vermessenen Grundstücks, Antragsteller und Erwerber.

Bescheid

Zum Abschluss der Grenzvermessung (Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung, Abmarkung) wird eine Grenzniederschrift aufgenommen. Diese Grenzniederschrift wird mit einer „Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz“ an die Verfahrensbeteiligten als Bescheid versendet.

E

Einmessungspflicht

siehe Gebäudeeinmessung

F

Flurstück

Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird.

Fortführungsnachweis

Die Übernahme einer Katastervermessung in den Katasternachweis erfolgt im zuständigen Katasterbereich des Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und wird auch als Fortführung bezeichnet. Als Dokument dieser Fortführung wird vom Katasterbereich ein sogenannter Fortführungsnachweis in mehreren Ausfertigungen ausgestellt. Dieser Fortführungsnachweis wird vom Katasterbereich dem aktuellen Eigentümer (nicht dem Antragsteller, nicht dem Erwerber) direkt zugestellt.

G

Gebäudeabsteckung

Die Absteckung ist die Übertragung des Projektes in die Örtlichkeit. Sie wird in der Regel grenzbezogen durchgeführt. Die Rechtssicherheit bzgl. einzuhaltender Grenzabstände wird vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur garantiert.

Gebäudeeinmessung

Wird ein Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, so kann der betreffende Eigentümer die Liegenschaftsvermessung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters kostenpflichtig durchführen lassen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters beantragen.

GIS

Das Geografische Informationssystem (kurz GIS) ist eine Datenbank, in der raumbezogene Daten digital erfasst und im alphanumerischen und/oder grafischen Format präsentiert werden.

Grenzanzeige

Markierung von Grenzpunkten ohne rechtsverbindlichen Charakter. Die rechtmäßige Grundstücksgrenze gemäß Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) § 10 kann nur in einem förmlichen Abmarkungsverfahren hergestellt werden.

Grenzinhalts­bescheinigung

Diese Bescheinigung wird vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgestellt. Sie dient als Nachweis, wie das Gebäude oder die bauliche Anlage zur Grundstücksgrenze errichtet wurde.

Grenzfeststellung

Erstmalige, amtliche Festlegung des örtlichen Grenzverlaufs einer Flurstücksgrenze. Sie ist ein zu beurkundender Verwaltungsakt, welcher in der Grenzniederschrift ausgeführt wird.

Grenzniederschrift

Über das Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung wird eine Grenzniederschrift aufgenommen. Sie stellt im Sinne des §415 Zivilprozessordnung eine öffentliche Urkunde dar. Alle am Verfahren Beteiligten erhalten mit dem Bescheid eine Kopie der Grenzniederschrift. Diese Grenzniederschrift sollte von den Beteiligten im eigenen Interesse aufbewahrt werden, sie kann bei späteren Unklarheiten als Nachweis für den richtigen Grenzverlauf verwendet werden.

Grenzwiederherstellung

Beseitigung von Abmarkungsmängeln (verloren gegangene oder zerstörte Grenzzeichen). Sie ist eine amtliche Aussage, dass die bereits festgestellte rechtmäßige Flurstücksgrenze (erneut) in die Örtlichkeit übertragen wurde. Die Grenzwiederherstellung ist ein zu beurkundender Verwaltungsakt, welcher in der Grenzniederschrift ausgeführt wird.

Grundbuch

Nachweis der rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken. Die Grundbücher werden im zuständigen Amtsgericht, Abteilung Grundbuchamt geführt.

Grundstück

Abgegrenzter und äußerlich erkennbarer Teil der Erdoberfläche, welcher zu einer Liegenschaft gehört. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken, welche in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Im Grundbuch wird das Grundstück auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes nachgewiesen.

K

Kataster

Allgemeiner Begriff für die Erfassung gleichartiger Gegenstände, siehe Liegenschaftskataster.

L

Liegenschaftskataster

Amtliches Verzeichnis für Grundstücke. Das Liegenschaftskataster besteht aus einem grafischen Teil und einem Datenverzeichnis, zusammengefasst im Informationssystem ALKIS. Neben der Lagedarstellung von Flurstücksgrenzen und Gebäuden sind u.a. Angaben zu Eigentümern, Nutzungsart und Flächen registriert. Die Führung des Liegenschaftskatasters erfolgt im jeweiligen Bundesland (Thüringen: Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Katasterbereich ...). Es kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Liegenschaftskarte

Maßstäbliche Kartendarstellung von Liegenschaften (Flurstücke, Gebäude, Straßennamen, Hausnummern u.v.m).

Liegenschafts­neuvermessung

Erneuerung und Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters für ausgewählte Teile einer Gemarkung.

O

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 355, 357), in der jeweils geltenden Fassung, Paragraph 1

(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestellt.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Träger eines öffentlichen Amtes zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

S

Sonderung

Grenzfeststellung ohne örtliche Vermessung. Sie ist nur bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig.

T

Teilung

Grundbuchbegriff. Im § 19 Abs. 2 BauGB heißt es: "Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben werden und als selbstständiges Grundstück ... eingetragen werden soll." Die Ausführung der Teilung erfolgt im Liegenschaftskataster als Zerlegung.

U

Umlegung

Die Umlegung ist ein durch Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 45-79 BauGB) geregeltes Grundstückstauschverfahren. Sie dient der erstmaligen Erschließung eines bisher unbebauten oder zur Neuordnung eines bereits bebauten Gebietes nach Maßgabe der Festsetzungen eines Bebauungsplans. Der Grundgedanke des Verfahrens ist die rechnerische Vereinigung aller im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke. Die Verteilung der Baugrundstücke wird entweder nach dem Verhältnis der Werte oder der in die Umlegung eingebrachten Flächen vorgenommen.
(siehe auch vereinfachte Umlegung).

V

Vereinfachte Umlegung

Die vereinfachte Umlegung nach § 80 - 84 BauGB ist eine bodenordnende Maßnahme, beschränkt auf die Neuordnung einzelner unzweckmäßig geschnittener Grundstücksgrenzen.
(siehe auch Umlegung).

Vereinigung

Grundbuchbegriff. Nach § 890 Abs. BGB können mehrere Grundstücke dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt. Die zu vereinigenden Grundstücke müssen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit zu bilden. Vereinigungen erfolgen auf Antrag des Eigentümers mit einer gleichzeitigen Erklärung zur Verschmelzung.

Verschmelzung

Begriff im Liegenschaftskataster. Katastertechnische Zusammenfassung von benachbarten Flurstücken, die örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Im Grundbuch müssen entsprechende Voraussetzungen (z.B. keine oder gleiche Belastungen) gegeben sein.

Z

Zerlegung

Begriff im Liegenschaftskataster. Feststellung von neuen Flurstücksgrenzen. Anwendung bei Kauf/Verkauf von Teilflächen eines Grundstücks, bei der Bildung von Baugrundstücken und der Parzellierung gemäß Bebauungsplänen. Über das Vermessungsergebnis wird vor Ort eine Grenzniederschrift (öffentliche Urkunde) aufgenommen.